Freistellungsmöglichkeiten von der Arbeit für Eltern zur Begleitung erkrankter Kinder

 

Kurzfristige Freistellungsmöglichkeiten

Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“), Begleitfreistellung oder Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung dient der Betreuung eines erkrankten Kindes.

Begleitfreistellung dient der Betreuung eines erkrankten Kindes unter 10 Jahren im Krankenhaus oder wenn die Mitaufnahme notwendig ist, auch bei älteren Kindern.

Betreuungsfreistellung wird verwendet, wenn die Hauptbetreuungsperson eines Kindes ausfällt (z. B. weil selbst erkrankt oder Begleitperson im Krankenhaus). Der andere Elternteil oder ein Verwandter in gerader Linie kann dann Betreuungsfreistellung für Geschwisterkinder zu Hause in Anspruch nehmen. Zu beachten ist: Während das Kind im Kindergarten oder in der Schule ist, hat die Betreuungsperson ihrer Arbeit nachzukommen.

 

Kinder Station

„Sonderurlaub“

Den meisten Arbeitnehmer*innen steht ein gewisses Ausmaß an Sonderurlaub zu. Typischerweise wird dieser gewährt für die Geburt des eigenen Kindes, Hochzeit, Todesfälle im nahen Familienkreis oder einen Umzug. Unter gewissen Voraussetzungen kann dieser Sonderurlaub auch bei schwerwiegender Erkrankung des eigenen Kindes, oder eines im eigenen Haushalt lebenden Angehörigen genutzt werden. Da weder das Ausmaß noch die Anlässe oder die Bezahlung für diesen Sonderurlaub genau geregelt sind, ist es hier notwendig den/die Arbeitgeber*in oder den Betriebsrat/die Betriebsrätin direkt anzusprechen. Konkrete arbeitsrechtliche Beratung auf ihr Dienstverhältnis bezogen bekommen Sie auch bei allen Beratungsstellen der AK Tirol.

 

Akut: Krankenstand

Wenn Sie sich aufgrund der erhöhten Belastung, die eine Neudiagnose mit sich bringen kann, psychisch nicht in der Lage fühlen, arbeiten zu gehen, so nehmen Sie diese Wahrnehmung bitte ernst. Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin darüber. Eine Krankschreibung aufgrund einer akuten Belastungsreaktion o. Ä. ist in dieser Situation eine Möglichkeit.

 

Längerfristige Freistellungsmöglichkeiten

Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit

Zur Begleitung schwer erkrankter Kinder können Eltern mit dem Arbeitgeber eine Familienhospizkarenz vereinbaren. Diese kann für 5 Monate in Anspruch genommen werden, mit Option auf Verlängerung um weitere 4 Monate (oder in Ausnahmefällen auch mehr). Dabei werden Sie gegen Entfall des Entgelts von der Arbeit freigestellt (= karenziert).
Während der FHK bleiben Sie kranken- und pensionsversichert. Beim Sozialministeriumsservice wird in weiterer Folge das Pflegekarenzgeld angesucht. Dieses ist einkommensabhängig und entspricht etwa der Höhe des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes. Kinderzuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder und allfällige Zuschüsse aus dem
FHK-Härteausgleichsfond kommen bei anspruchsberechtigten Personen dazu.

Es ist auch möglich, über denselben Weg eine Reduzierung der Arbeitszeit zu vereinbaren (= Familienhospizteilzeit).

 

Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

Wenn für ein minderjähriges Kind mindestens Pflegestufe 1 bewilligt wurde, kann zur Betreuung dieses Kindes auf Pflegekarenz in Anspruch genommen werden. Diese kann – je nach Voraussetzungen – bis maximal 3 Monate dauern. Die Voraussetzungen bitte unbedingt vor Antritt abklären.

Pflegekarenz kann nur einmal beantragt werden, außer es wird eine höhere Pflegestufe zugesprochen. Dabei werden Sie gegen Entfall des Entgelts von der Arbeit freigestellt (= karenziert). Während der PK bleiben Sie kranken- und pensionsversichert. Beim Sozialministeriumsservice wird – wie bei der FHK – in weiterer Folge das Pflegekarenzgeld angesucht. Dieses ist einkommensabhängig und entspricht etwa der H he des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes.

Es ist auch möglich, über denselben Weg eine Herabsetzung der Arbeitszeit zu vereinbaren (= Pflegeteilzeit).

Achtung: Zu Betreuung von volljährigen Angehörigen muss mindestens Pflegestufe 3 vorliegen (außer bei Demenzerkrankungen, hier genügt wieder Pflegestufe 1)

 

 

Für eine ausführliche Beratung über die jeweiligen Freistellungsmöglichkeiten steht Ihnen die
Sozialberatung zur Verfügung!

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